Wer ist von der Untersuchungspflicht betroffen?
Betroffen sind Unternehmer und sonstige Inhaber einer gewerblich oder öffentlich genutzten zentralen Trinkwasser-Erwärmungsanlage (Großanlage) wie z.B.:
Als Großanlage zur Trinkwassererwärmung bezeichnet man nach DVGW Arbeitsblatt W551 eine Anlage mit einem Speichervolumen von über 400 Litern und / oder einem Rohrleitungsvolumen von über 3 Litern zwischen dem Abgang der Trinkwassererwärmung und der Entnahmestelle.
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